Gebührenerlass für Warenauslagen und Markisen

2020-07-16T13:05:48+02:0016. Juli 2020|Antrag im Stadtrat|

Antrag zur dringlichen Behandlung in der Vollversammlung am 22.07.2020 Gebührenerlass für Warenauslagen und Markisen

I.
Die Anlage I (Gebührenverzeichnis) der Sondernutzungsgebührensatzung (SoNuGebS) vom 09.04.2014, zuletzt geändert am 06.12.2018, wird für die Dauer vom 15. März 2020 bis 31. Dezember 2020 wie folgt angepasst.

5. Warenauslagen
Straßengruppen I, II, III, S pro angefangenem Quadratmeter/jährlich: 0 EUR

19. Markisen und Baldachine
über 15 cm Ausladung für den laufenden (auch angegangenen) Meter / jährlich : je 0 EUR

24. Sitzgelegenheit vor Gewerbe-/ Dienstleistungsbetrieb
Straßengruppen I, II, III, S pro angefangenem Quadratmeter/jährlich: 0 EUR

44.2 Kundenstopper
1. Kundenstopper / pro Tag: Straßengruppen I, II, III, S: 0 EUR
ab 2. Kundenstopper / pro Tag Straßengruppen I: 10 EUR, Straßengruppe II: 20 EUR, Straßengruppe III: 30 EUR, Straßengruppe S: 50 EUR (wie bisher)

II.
Bisher gezahlte Sondernutzungsgebühren in 2020 in der Zeit ab 15. März 2020 gemäß bislang gültiger SoNuGebS werden den Betroffenen entweder erstattet oder für das Jahr 2021 gut geschrieben.

 

Begründung:

zu Ziffer I:
Die Erteilung der Erlaubnisse zur Nutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) insbesondere bei Ortsdurchfahrten ist originäre Zuständigkeit der Stadt. Entsprechend ist auch die Stadt befugt, für die Sondernutzung von städtischen Straßen die Höhe der Gebühren festzulegen, vgl. Art. 18 Abs. 2a Sätze 1, 2 und 4. BayStrWG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SoNuGebS der Landeshauptstadt München i.V.m. Art 18. Abs. 2a Satz 5 BayStrWG gilt für die Höhe der festzulegenden Sondernutzungsgebühren folgendes:

Die Höhe der Gebühren wird bestimmt durch die Verkehrsbedeutung der Straßen, Wege
und Plätze, in denen die Sondernutzung ausgeübt wird, durch den wirtschaftlichen Wert für den Benutzer, durch den Umfang, in dem der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann, und durch die Dauer der Sondernutzung.

Bei der Höhe steht der Stadt ein Entscheidungsspielraum mit Ermessen zu. Eine pauschale Regelung nach Straßengruppen ist zulässig.

Der Erhalt einer klein- und mittelständischen Wirtschaftsstruktur der örtlich ansässigen Handels-, Dienstleistungs- und Gewerbeunternehmen ist ein zulässiges wirtschaftspolitisch-es Anliegen, dem die Stadt bei der Bestimmung der Höhe der Sondernutzungsgebühren im Rahmen der jeweils aktuellen Gesamtumstände Rechnung tragen darf und kann.

Die weit überwiegenden örtlich ansässigen Handels-, Dienstleistungs- und Gewerbeunternehmen in München, insbesondere diejenigen, die auf eine regelmäßige physische Kundenfrequenz angewiesen sind, befinden sich infolge der gesundheitsrechtlich verfügten Beschränkungen durch die Corona-Pandemie und deren Folgewirkungen in der größten existenziellen Krise seit dem Zweiten Weltkrieg. Die Kunden- und Besucherfrequenz ist für viele Betriebe unverändert und existenzbedrohend gering. Viele der genannten Betriebe stehen aktuell mit dem Rücken zur Wand.

Entsprechend besteht aus lokaler wirtschaftspolitischer Perspektive DRINGENDER Handlungsbedarf. Insbesondere ist die Stadtpolitik gefordert, alles auch in ihrem Rahmen Mögliche vor Ort zu unternehmen, um Handels-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit zusätzlichen Maßnahmen flankierend zu stützen. Neben einer Werbekampagne für den Tourismus- und Wirtschaftsstandort (hier nicht Antragsgegenstand) ist insbesondere die Reduktion von örtlichen Gebühren eine angemessene, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme. Der beantragte kostenlose eine Kundenstopper pro Geschäft ist eine weitere sinnvolle, flankierende wirtschaftspolitische Maßnahme, um die Kundenfrequenz durch die werbliche Ansprache der Passanten wieder zu erhöhen.

Das Stadtratsplenum hat in den Sitzungen vom 13. Mai 2020 und 17. Juni 2020 und mit großer Mehrheit den Wunsch zum Ausdruck gebracht, den lokal ansässigen Wirtschaftsunternehmen soweit wie irgendwie möglich zu helfen. Umgesetzt wurde dies bereits für einige Branchen durch entsprechende Maßnahmen. Aus den vorstehend genannten Gründen besteht dringender zusätzlicher Handlungsbedarf. Rechtlich bedeutet dies folglich für die Ausübung des Ermessens- spielraums durch die Stadt, dass bei einem hiermit beantragten positiven Plenumsvotum der Umfang, in der der Gemeingebrauch der städtischen Straßen durch die Sondernutzer (also Einzelhändlern, Dienstleistungs-, Gastro- und sonstigen Gewerbebetrieben mit regelmäßigem, existenz-notwendigem Kundenkontakt und -verkehr) aktuell beeinträchtigt sein könnte, de facto mit Null zu bewerten ist.

Der wirtschaftliche Wert der genannten vier Sondernutzungstatbestände für die Zeit vom 15. März 2020 bis 31. Dezember 2020 für die jeweiligen Benutzer der Sondernutzung (also den Einzelhändlern, Dienstleistungs-, Gastro- und sonstigen Gewerbebetrieben mit regelmäßigem, existenz-notwendigem Kundenkontakt und -verkehr) ist aufgrund der gesundheitsrechtlich durch die Bayerischen Infektionsschutzverordnungen in der jeweils aktuell geltenden Fassung verfügten Schließungen und Reduzierungen als „aufgehoben“, wenn nicht als rein symbolischer Natur einzuordnen. Fast keine/r der Betroffenen wird in 2020 einen nennenswerten Vorteil aus der

Sondernutzung ziehen können, der die aktuell gelten-den Einschränkungen, die früheren Schließungen und die damit eingetretenen Folgewirkungen (insbesondere niedrige Kunden- frequenz) auch nur annähernd ausgleicht. Entsprechend ist die vorgeschlagene Gebührenhöhe auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.

Auch die übrigen Kriterien für die Höhe der Sondernutzung wie die Verkehrsbedeutung der Straßen und Dauer der Sondernutzung sind durch die beantragte Ermessensentscheidung des Stadtrates jedenfalls für die Dauer der pandemie-bedingten Beschränkungen als „nicht relevant“ einzustufen.

Insgesamt ist das vorgeschlagene geänderte Gebührenverzeichnis bis 31. Dezember 2020 unter allen Gesichtspunkten mit dem BayStrWG und auch der SoNuGebS vereinbar und zulässig.

zu Ziffer II:
Sofern es um die vorgeschlagene Gutschrift in das Jahr 2021 geht, ist dies als Stundung gem. § 13 SoNuGebS i.V.m. § 222 Abgabenordnung anzusehen. Die Einziehung bei Fälligkeit bedeutet für die Sondernutzer in den o.g. Zeitraum im Regelfall eine erhebliche wirtschaftliche Härte. Eine Gefährdung des Anspruches in 2021 sehen wir nur dann, wenn weiter wie bisher an der Sondernutzungsgebührenerhebung festgehalten werden soll.
Viele Sondernutzer wird es dann in 2021 wirtschaftlich nicht mehr geben. Die in § 222 AO geforderte Sicherheitsleistung ist als erbracht anzusehen, da es nur um bereits erbrachte Beträge gehen soll.

 

Stadträte
FDP BAYERNPARTEI Stadtratsfraktion
Prof. Dr. Jörg Hoffmann (Fraktionsvorsitzender)
Gabriele Neff (stellv. Fraktionsvorsitzende)
Fritz Roth
Richard Progl

CSU Fraktion im Münchner Stadtrat
Manuel Pretzl
Dr. Evelyne Menges
Prof. Dr. Hans Theiss
Thomas Schmid

 

 

Pressekontakt
FDP BAYERNPARTEI Stadtratsfraktion
E-Mail fdpbayernpartei@muenchen.de
Tel +49 (89) 233 20798

Hier geht es zum Antrag im Stadtrat.

 

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