Der Verkauf von Feuerwerksartikeln ist dieses Jahr verboten, es soll jedoch durchaus Münchner geben, die noch Raketen vom Vorjahr besitzen, was nicht verboten ist.
Innerhalb des Mittleren Rings sind zwar Böller mit ausschließlicher Knallwirkung untersagt, nicht jedoch Leuchtraketen; außerhalb darf beides verwendet werden.
In der Silvesternacht gilt in diesem Jahr nun eine Ausgangssperre – ab 21 Uhr darf man sich nicht mehr im öffentlichen Raum aufhalten, sondern nur noch in einer Wohnung.
Der Begriff „Wohnung“ umfasst aber auch die ihr zugeordneten Bereiche, wie zum Beispiel die Terrasse, den Balkon sowie den Garten(-anteil) und beschränkt sich ausdrücklich nicht auf die eigene Wohnung. Die 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung regelt, dass es sich bei der Ausgangssperre um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum handelt, dabei jedoch der Aufenthalt nicht zwingend in der eigenen Wohnung erfolgen muss.
In der Bayerischen Allgemeinverfügung vom 18. August 2020 zum Infektionsschutzgesetz wird extra herausgestellt, dass sogar bei einer positiv festgestellten Infektion und daraus folgender Isolationspflicht in einer Wohnung der Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons alleine gestattet ist.
Der Begriff Wohnung ist innerhalb der Verordnungen und Allgemeinverfügungen zur Pandemie- bekämpfung einheitlich auszulegen, so dass gelten muss: Im eigenen Garten oder auf dem Balkon ist – bei Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Hygieneregeln – auch in diesem Jahr das Abbrennen und -schießen von Feuerwerk in der Silvesternacht erlaubt.
Dennoch wird das Kreisverwaltungsreferat in einer Münchner Tageszeitung anders zitiert: „So erklärte das Kreisverwaltungsreferat Münchens gegenüber tz.de, dass es verboten ist, Böller aus dem Vorjahr im eigenen Garten anzuzünden. Das Abbrennen von Pyrotechnik stelle nach Ver- ordnung keinen triftigen Grund dar, die Wohnung zu verlassen.“ (1)
Dies ist ein Widerspruch zur rechtlichen Wertung, dass Garten und Balkone als Teil der Wohn- ung im Sinn der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten.
1 www.merkur.de/leben/wohnen/silvester-2020-trotz-corona-darf-ich-im-eigenen-garten-ein- feuerwerk-machen-zr-90140624.html
Wir bitten um die Beantwortung der folgenden Fragen:
- Wie erklärt das Kreisverwaltungsreferat den oben geschilderten Widerspruch? Welchen Teil davon definiert das KVR anders und auf welcher rechtlichen Grundlage? Warum ist den Münchnern verboten, nach 21 Uhr sogar alleine ihre Terrasse oder ihren Balkon zu betreten?
- Handelt es sich bei der in der Zeitung zitierten Aussage um eine bewusste Falschaus- kunft mit der Absicht, die Münchner davon abzuhalten, in der Silvesternacht Feuerwerk abzubrennen, obwohl es ihnen rechtlich gestattet ist?
Stadträte: Prof. Dr. Jörg Hoffmann (Fraktionsvorsitzender) Gabriele Neff (stellv. Fraktionsvorsitzende)
Fritz Roth Richard Progl
(1) www.merkur.de/leben/wohnen/silvester-2020-trotz-corona-darf-ich-im-eigenen-garten-ein- feuerwerk-machen-zr-90140624.html
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